Verwaltungsstrafen werden im Anwendungsbereich des § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht über die Gesellschaft, sondern die Geschäftsleitung persönlich verhängt. Die Monografie behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen verwaltungsrechtliche Geldstrafen und Vertretungskosten auf die Gesellschaft überwälzt werden können. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die detaillierte Analyse der Haftungsbestimmung des § 9 Abs 7 VStG.